Statuten (Gründungsvereinbarung) des Vereins
LebensKompass
Akademie mit Ausrichtung eines erfüllt geführten Lebens in Gesundheit
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „LebensKompass – Akademie mit Ausrichtung eines erfüllt geführten Lebens in Gesundheit“, mit seinem Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt und kann Kooperationen eingehen. Die Errichtung von gemeinnützigen Zweigvereinen ist möglich. ZVR-Zahl 1113093674
§2 Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, fördert die Bewusstmachung und das Aufzeigen der Einzigartigkeit unserer Erde, aller Lebewesen, sowie unserer Fauna und Flora, der Natur in allen seinen Darstellungsformen. Die Natur in seiner Gesamtheit und Ursprünglichkeit ist unerlässlich für alles Leben auf dieser Erde.
Unter diesen Aspekten gilt es Menschen in eine Ausrichtung auf ein erfüllt geführtes Leben in Gesundheit zu begleiten und auch die körperliche, geistige und seelische Gesundheit, die sozialen Kompetenzen und die generationsübergreifende Hilfestellung jeglicher Art zu entwickeln, zu bewahren und zu fördern. Ebenso die Bewusstmachung der Wichtigkeit der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus, mit allen zur Verfügung und im Zusammenhang stehenden Mitteln.
Das Bewusstsein hierfür soll erforscht, entwickelt und gefördert werden. Die Gesellschaft wird auf die Möglichkeiten einer lebensbejahenden, unserer Biologie, unserem Geist und den jeweiligen Neigungen und kulturellen Vorstellungen entsprechenden Lebensweise aufmerksam gemacht, und auch dazu hingeführt.
Förderung des Gemeinwohles durch den fokussierten Aufbau und die Verbreitung des kreativen Zusammenlebens und -wirkens. Dabei sind ökologische und ökonomisch stabile Kreisläufe als nachhaltige Basis einer gesunden Gesellschaftsentwicklung anzustreben.
Die Möglichkeiten, Methoden, Technologien und Konzepte werden im Sinne des Vereinszwecks erforscht und überprüft, sowie die Umsetzungsfähigkeit an Hand von Beispielprojekten gezeigt. Das so entstandene Wissen wird durch Informations- und Lehrtätigkeit an andere weitervermittelt.
§3 Werte, Mittel und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweck
Ideelle Mittel
Die Wertschätzung von Menschen, Tieren und der Natur ist ein Grundwert des Vereins bei der Umsetzung der ideellen Ziele und der Erarbeitung von neuen Konzepten und Erfahrungen. Der Verein sorgt neben der Erforschung des sozialen Zusammenlebens von Mensch, Tier, Natur und der generationsübergreifenden Hilfestellung jeglicher Art auch für Verbreitung von Wissen, Möglichkeiten für Anwendungen, Verfügbarkeit, Umsetzungen und Nutzbarmachung besonders in den genannten Bereichen. Ein kulturübergreifender Austausch soll zu einer gegenseitigen Befruchtung mit Ideen für Konzepte bei gleichzeitiger Wertschätzung individueller Prägungen führen. In Projekten, Projektbegleitungen und/oder Kooperationen soll Menschen ein naturnahes Zusammenleben nähergebracht werden, um sich dabei auszutauschen, zu unterstützen und zu fördern. Hierzu kann mit bestehenden Vereinen, Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden, die ähnliche Zielsetzungen haben und/oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins ergänzen. Ebenso können die ideellen Mittel durch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks (Erlebnistage, Flohmärkte, Umwelttage, Vorträge, Seminare, Workshops, Präsentation von Erzeugnissen und Dienstleistungen) erreicht werden. Auch die Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen sowie anderer Bildungseinrichtungen dient der Umsetzung des Vereinszwecks. Sofern gerechtfertigte Interessen durch Dritte verletzt, eingeschränkt oder nicht anerkannt werden, kann sich der Verein für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen einsetzen. Hierzu gehört auch die Förderung von Projekten, das Unterbinden unzulässiger Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit externen Beratern und Spezialisten, sofern diese ehrenamtlich engagiert oder
ausreichend Mittel für deren Finanzierung erworben werden können. Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgeweitet werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein anzustreben ist. Die Bereiche der Vereinsarbeit können über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Vernetzung, die Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und ähnlichen gefördert werden.
Materielle Mittel
Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Förderbeiträge, freiwillige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Sponsoring, Subventionen/Förderungen, Schenkungen, Crowdfunding, Mäzentum, Verwertungen, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, auch projektbezogen, oder durch Vertrag mit Partnern. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Generalversammlung entscheidet über den Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder den Mindestbetrag und die Dauer der Fördermitglieder sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen möglich. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der/die Präsident/in. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss oder Tod. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder (der Interessen Gemeinschaft) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Organe des Vereins
Das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9 Generalversammlung (Mitglieder)
Das Präsidium ruft zumindest alle 4 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen.
§10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den Voranschlag, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§11 Das Leitungsorgan (Präsidium)
Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsidenten/in. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Präsidium Mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§12 Aufgaben des Präsidium, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
Dem Präsidium obliegen Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der Mitglieder. Der/die Präsident/in oder bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Vizepräsident/in vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der/die Präsident/in dieses für notwendig erachtet oder der/die Vizepräsident/in. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und beide anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist nur einstimmig möglich. Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die Vizepräsident/in.
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidium Mitglieder
Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten/in oder des/der Vizepräsident/in. Geldangelegenheiten (Vermögens Werte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten /in oder des/der Vizepräsident/in. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – insofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.